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Einkommensteuer§ 35c EStG: Ist ein Batteriespeicher einer PV-Anlage begünstigt?
| Ein Leser hat 2022 einen Batteriespeicher für eine 2021 ans Netz gegangene PV-Anlage installiert. Der Speicher wird für die Warmwasseraufbereitung genutzt. Kann für den Speicher die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden, und kann der Elektroinstallateur eine entsprechende Bescheinigung ausstellen? |
Antwort | Der Elektroinstallateur könnte als Fachunternehmen nach § 2 Abs. 1 ESanMV eine Bescheinigung für Zwecke des § 35c EStG ausstellen. Fraglich ist aber, ob der Batteriespeicher in den Anwendungsbereich des § 35c EStG fällt (so auch Heine, SSP 5/2022 Seite 22 → Abruf-Nr. 48086480). Gerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Denkbar wären allenfalls Maßnahmen i. S. v. § 35c Abs. 1 Nr. 6 bis 8 EStG. Die Finanzverwaltung lehnt eine Anwendung jedoch – soweit ersichtlich – kategorisch ab. Allerdings kam der Richter am BFH, Prof. Dr. Alois Nacke, in einem Fachbeitrag (NWB) zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen in ganz bestimmten Fällen nach § 35c EStG förderfähig sein müssten. Die gleiche Auffassung vertraten bereits 2021 die Autoren Stirner/Rösch. Letztlich ist die Frage nach der Begünstigung jedoch umstritten, sodass im Zweifel ein Klageverfahren geführt werden muss.
AUSGABE: SSP 3/2025, S. 2 · ID: 50297894