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LohnsteuerHochschulprofessor: Forschungspreisgeld ist kein Arbeitslohn
| Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis stellt nur dann Arbeitslohn dar, wenn er für Leistungen verliehen wird, die der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das hat der BFH klargestellt – und im konkreten Fall die Besteuerung des Preisgelds verneint. |
Ein Professor hatte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld veröffentlicht. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität ihm im Jahr 2016 die Habilitation zu und übergab ihm einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Finanzamt und FG Münster hatten den Betrag den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet; anders der BFH: Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stand. Nach den bindenden Feststellungen des FG habe der Professor die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründete aber nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellten sich nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Mit dem Wissenschaftspreis sei vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Professors gewürdigt worden (BFH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 12/22, Abruf-Nr. 247050).
AUSGABE: SSP 4/2025, S. 2 · ID: 50353576