Nebeneinkünfte
Ehrenamtspauschale für Aufsichtsrat: BFH gewährt Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG vollumfänglich
Ein Steuerzahler, der eine pauschale Aufwandsentschädigung – wie z. B. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG – für Tätigkeiten erhält, die zu einem Teil steuerbegünstigt und zu einem anderen Teil nicht steuerbegünstigt ...