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SachverständigenkostenGutachtenrechnung nach Reklamation des Versicherers bezahlt

Abo-Inhalt17.02.20223070 Min. Lesedauer

| Die vom Geschädigten bezahlte Gutachtenrechnung hat Indizwirkung für die schadenrechtliche Erforderlichkeit des aufgewendeten Betrags. Das gilt, so das AG Coburg, auch, wenn der Geschädigte die Rechnungsdifferenz erst nach der Teil-Erstattung durch den Versicherer und dessen Reklamation zur Höhe bezahlt hat. |

Der Geschädigte muss nämlich nicht auf die Einschätzung des Versicherers vertrauen. Jedenfalls, wenn das vom Gutachter an den Geschädigten berechnete Honorar unterhalb der Spalte III der BVSK-Honorarbefragung liegt, sind keinerlei Kürzungen durch das Gericht veranlasst. Nachgewiesene und von ihm weiterberechnete Fremdkosten des Gutachters sind neben dem Grundhonorar zu erstatten (AG Coburg, Urteil vom 25.01.2022, Az. 11 C 3890/21, Abruf-Nr. 227488, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, Meckenheim).

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AUSGABE: UE 4/2022, S. 5 · ID: 47996778

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