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ReparaturkostenZur Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt
| Einen Klassiker der Schadenabwicklung hat das AG Bergisch-Gladbach entschieden. Unstreitig war, dass vor der Lackierung eine besonders gründliche Reinigung des Fahrzeugs erfolgen und am Ende der Schleifarbeiten der Schleifstaub entfernt werden musste. Allerdings meinte der Versicherer, das dürfe nicht gesondert berechnet werden, sondern sei bereits in den Lackierkosten eingepreist. Diese Rechnung hat er ohne den Wirt gemacht. |
Das Gericht entschied nämlich, dass die Werkstatt nicht gezwungen sei, ihre Leistung in der vom Versicherer für richtig gehaltenen Weise zu kalkulieren. Doch selbst wenn das anders wäre, unterfiele das dem Werkstattrisiko. Dem Geschädigten könne nämlich nicht zugemutet werden, die fünf Seiten lange Rechnung dergestalt zu „durchleuchten“, dass ihm eine Position als überflüssig auffiele, die gerade einmal knapp 2,5 Prozent des Gesamtbetrags ausmache (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 10.03.2022, Az. 66 C 11/22, Abruf-Nr. 228133, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
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AUSGABE: UE 4/2022, S. 3 · ID: 48105670