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RegressKein Regressanspruch des Versicherers gegen Werkstatt

Abo-Inhalt14.03.20223964 Min. Lesedauer

| Und wieder hat ein Gericht den vom Versicherer behaupteten Regress- und Auskunftsanspruch zurückgewiesen. Vor dem AG Neustadt am Rübenberge ging es dabei unter anderem um die Verbringung des Fahrzeugs von der Werkstatt zum Lackierer und zurück. |

Das AG sagt in seinem insgesamt lesenswerten Urteil dazu: Es kommt für die Erforderlichkeit der Kosten in entsprechender Höhe nicht darauf an, wie die durchführende Werkstatt ihre Preisbildung im Detail vornimmt und ob sie den Transport selbst mit eigenen Kräften und Sachmitteln durchführt oder ob sie hiermit eine Fremdfirma beauftragt. Auch auf etwaige Abreden zwischen Reparaturwerkstatt und Lackiererei als Fremdunternehmen für die Verbringung kommt es nicht an. Die Kfz-Werkstatt ist nicht verpflichtet, ihre Kalkulation oder Fremdrechnungen gegenüber einer Haftpflichtversicherung oder dem geschädigten Auftraggeber offenzulegen (AG Neustadt am Rübenberge, Urteil vom 18.02.2022, Az. 48 C 428/20, Abruf-Nr. 228005, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, Hannover).

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AUSGABE: UE 4/2022, S. 5 · ID: 48093040

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