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Reparaturkosten130-Prozent-Reparatur und Wertminderung
| Derzeit wird nach Unfallschäden fast alles repariert, was noch repariert werden kann. Sogar junge Fahrzeuge werden im Rahmen der 130-Prozent-Rechtsprechung instandgesetzt. Denn die Alternative der Ersatzbeschaffung ist wegen der aktuellen Verhältnisse am Markt der jungen Gebrauchten und auch der Neuen oftmals nicht, jedenfalls aber nicht vorhersehbar zuverlässig gegeben. |
Dass bei einer 130-Prozent-Reparatur die Summe der Reparaturkosten und der Wertminderung das 1,3-fache vom Wiederbeschaffungswert (WBW) nicht überschreiten darf, ist seit der Entscheidung des BGH dazu geklärt (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Abruf-Nr. 092354). Das war bisher überwiegend theoretischer Natur, weil die 130-Prozent-Objekte in der Regel ältere Fahrzeuge waren. Jetzt aber sollten sich Schadengutachter und Werkstätten dringend an die BGH-Rechtsprechung erinnern. Denn wenn das übersehen wird und die Summe die 130 Prozent übersteigt, zahlt der Versicherer zurecht nur die Differenz aus dem WBW und dem Restwert, also den Wiederbeschaffungsaufwand.
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AUSGABE: UE 5/2022, S. 3 · ID: 48197260