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130-Prozent-RechtsprechungAG Dortmund: 130-Prozent-Rechtsprechung und Reparaturdefizit
| Eine Felge am Fahrzeug, das im Rahmen der 130-Prozent-Grenze repariert wird, ist beschädigt. Erst kurz vor Reparaturende stellt sich heraus, dass eine solche Felge nicht mehr lieferbar ist. Auf eine entsprechende Frage hin verweigert der Versicherer die „Vier-neue-Felgen-Lösung“. Daraufhin bleibt die beschädigte, aber legal nutzbare Felge am Fahrzeug. Nun wendet der Versicherer ein, weil die Felge noch am Fahrzeug sei, sei es nicht vollständig und fachgerecht im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen repariert. Das AG Dortmund sieht das anders. |
Das AG Dortmund hat entschieden, der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten sei gegeben. Das Integritätsinteresse des Geschädigten werde im Regelfall durch die vollständige und fachgerechte Reparatur im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen belegt. Hier sei aber völlig klar, dass der Geschädigte eine solche Reparatur wollte, aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen aber das Ergebnis nicht erzielt werden konnte. Weil der Versicherer die „Vier-neue-Felgen-Lösung“ abgelehnt hat, sei es treuwidrig, dass er nun auf dieses Reparaturdefizit seine Ablehnung stütze (AG Dortmund, Urteil vom 11.03.2022, Az. 430 C 7051/21, Abruf-Nr. 230279, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Christoph Knörrchen, Willich).
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AUSGABE: UE 8/2022, S. 1 · ID: 48481332