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Aug. 2022

SchadenregulierungNicht korrekt zugelassener Mietwagen – Streit um Abschlag

Abo-Inhalt19.07.20227436 Min. Lesedauer

| Vermietet das Autohaus dem Geschädigten ein Mietfahrzeug, das nicht den „Vermietfahrzeug für Selbstfahrer“-Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I trägt, argumentieren Versicherer gern, es handele sich folglich nicht um eine gewerbliche Vermietung. Also müsse ein deutlicher Abschlag vom zu erstattenden Mietpreis gemacht werden, weil das einer Anmietung von privat unter Freunden gleichkomme. Dem widerspricht das AG Nordenham. |

Nach Ansicht des AG kann es im Verhältnis des Geschädigten gegenüber dem Schädiger keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug über das Autohaus, die Werkstatt oder eine reine gewerbliche Autovermietung angemietet wurde. Alle aufgezählten Vertragspartner haben nämlich gemeinsam, dass sie gewerblich am Markt agieren und ihren Kunden als Unternehmer gegenüberstehen. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten dürfe der unabhängig von dem konkreten, gewerblich agierenden Vertragspartner die Anmietung eines Fahrzeugs gegen den eingeklagten Betrag vornehmen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn das Fahrzeug von einem privaten Vertragspartner zu hohen Preisen angemietet werde. Es sei auch nicht relevant, ob es sich um ein „Selbstfahrervermietfahrzeug“ nach § 13 Abs. 2 S. 2 FZV handle. Dies könne der Geschädigte bei Vertragsschluss nicht erkennen. Er sei nicht gehalten, vor der Anmietung zu prüfen, ob das Fahrzeug korrekt angemeldet sei (AG Nordenham, Urteil vom 04.07.2022, Az. 3 C 85/22, Abruf-Nr. 230296, eingesandt von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Rechtsanwälte Melchers und Kollegen, Nordenham).

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AUSGABE: UE 8/2022, S. 3 · ID: 48482492

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