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Aug. 2022

SchadenregulierungRestwertangebot aus Bulgarien ist unzumutbar

Abo-Inhalt21.07.20227388 Min. Lesedauer

| Immer wieder versuchen manche Versicherer, Restwertangebote aus dem Ausland durchzudrücken. Sie tragen vor, die jeweilige Restwertbörse unterstütze durch entsprechende Serviceeinheiten den Geschädigten bei den grenzüberschreitenden Themen. Das genügt nicht, so das AG Köln. |

Zur Überzeugung des Gerichts war es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit einem ausländischen (hier: bulgarischen) Bieter geschäftliche Verbindungen einzugehen. Dies beruhe darauf, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, sich mit Fragen des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstands sowie ggf. mit Fragen des bulgarischen Rechts auseinandersetzen zu müssen. Hinzu kommen Verständigungsschwierigkeiten. Für den Geschädigten bleibt komplett unklar, was etwa im Falle einer Insolvenz des Aufkäufers geschieht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das „Verbindliche Kaufangebot“ den Hinweis enthält: „Bitte wenden Sie sich bezüglich der Abwicklung an … kundenbetreuung@...“ Denn das ändert nichts daran, dass der Geschädigte vertragliche Beziehungen zu einer Firma mit Sitz in Bulgarien aufnehmen soll. Der Versicherer hatte im Rechtsstreit noch behauptet, ihm lägen auch knapp unter der bulgarischen Offerte liegende Restwertangebote aus Feuchtwangen und aus Bottrop vor. Vorgelegt hat er die aber trotz Bestreitens des Geschädigten nicht. Also blieb es beim lokalen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Restwert aus dem Schadengutachten (AG Köln, Urteil vom 15.07.2022, Az. 269 C 20/22, Abruf-Nr. 230281, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Klein, Rösrath).

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AUSGABE: UE 8/2022, S. 4 · ID: 48481410

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