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130-Prozent-RechtsprechungInnerhalb von sechs Monaten Totalschaden: Streit um Erstattung
| Der Versicherer verweigert die Erstattung der Reparaturkosten nach einer Reparatur, deren Kosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber unterhalb der 130-Prozent-Schwelle liegen. Vor Ablauf von sechs Monaten nach der Reparatur kommt es zu einem weiteren unverschuldeten Unfall mit Totalschadenfolge, nun schafft der inzwischen zum zweiten Mal Geschädigte das Fahrzeug ab. Der Versicherer meint, nun müsse er schon gar nicht mehr zahlen. Diese Rechnung hat er ohne das AG Dortmund gemacht. |
Das AG Dortmund schaut in die BGH-Rechtsprechung. Die Sechs-Monats-Anforderung sei keine materielle Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für den Behaltewillen. Den weiteren Unfall als zu akzeptierenden Grund für eine vorzeitige Abschaffung hat der BGH im Beschluss vom 18.11.2008 (Az. VI ZB 22/08, Abruf-Nr. 101345) bereits beispielhaft erwähnt: „Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls…“. Folglich hat das AG Dortmund den Versicherer zur Erstattung verurteilt, sodass neben dem Hinweis des BGH nun ein Urteil zu der Frage vorliegt (AG Dortmund, Urteil vom 11.03.2022, Az. 430 C 7051/21, Abruf-Nr. 230279, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Christoph Knörrchen, Willich).
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AUSGABE: UE 8/2022, S. 1 · ID: 48481381