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Fiktive AbrechnungAG Kerpen schützt Treue zu freier Werkstatt

Abo-Inhalt21.07.20227395 Min. Lesedauer

| Ein Fuhrunternehmen rechnet einen Unfallschaden fiktiv ab. Es weist nach, dass es, wenn es an einem seiner Lkw etwas reparieren lässt, stets dieselbe nicht markengebundene Lkw-Werkstatt aufsucht. Deren Preise liegen dem Schadengutachten zugrunde. Der Versicherer behauptet, es gebe billigere Werkstätten, benennt aber keine. Schon deshalb geht der Verweis ins Leere. Dennoch führt das AG Kerpen als Zusatzargument aus, was viele UE-Leser freuen dürfte – das Argument der „Hauswerkstatt“. |

Nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sei ausschlaggebend, dass das Fuhrunternehmen nach dem Inhalt der vorgelegten Dokumente regelmäßig mit der XY-GmbH als „Hauswerkstatt“ zusammenarbeite, sodass die Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Werkstatt, die kostengünstiger arbeite, im Streitfall unstatthaft sei. Denn bei der Schadensbemessung seien auch die üblichen betrieblichen Abläufe des Geschädigten zu berücksichtigen. Arbeite dieser üblicherweise mit einer Werkstatt zusammen, wofür etwa wegen der damit verbundenen Kalkulierbarkeit und Verlässlichkeit der Dienstleistungserbringung vernünftige Gründe sprächen, sei es ihm im Schadensfall nicht zuzumuten, seine Dispositionsfreiheit dahingehend einschränken zu müssen, dass dieser im Schadensfall eine andere Werkstatt aufsuchen muss (AG Kerpen, Urteil vom 01.07.2022, Az. 105 C 46/21, Abruf-Nr. 230285, eingesandt von Rechtsanwältin Stephanie Bubner, Bremervörde).

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AUSGABE: UE 8/2022, S. 2 · ID: 48481564

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