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AusfallschadenAG Augsburg kontert Einwand fehlenden Nutzungswillens

Leseprobe20.09.20229082 Min. Lesedauer

| „Wessen Fahrzeug mit fünf Jahren einen Kilometerstand von über 183.000 km aufweist, der benötigt sein Fahrzeug.“ Damit hat das AG Augsburg den Einwand fehlenden Nutzungswillens gekontert und auch den Einwand, bei einem Auto mit so hoher Laufleistung dürfe – wenn überhaupt – nur ein ganz kleiner Mietwagen angemietet werden (AG Augsburg, Urteil vom 29.08.2022, Az. 72 C 180/22, Abruf-Nr. 231306, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen). |

| „Wessen Fahrzeug mit fünf Jahren einen Kilometerstand von über 183.000 km aufweist, der benötigt sein Fahrzeug.“ Damit hat das AG Augsburg den Einwand fehlenden Nutzungswillens gekontert und auch den Einwand, bei einem Auto mit so hoher Laufleistung dürfe – wenn überhaupt – nur ein ganz kleiner Mietwagen angemietet werden (AG Augsburg, Urteil vom 29.08.2022, Az. 72 C 180/22, Abruf-Nr. 231306, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Bad Wörishofen). |

AUSGABE: UE 10/2022, S. 4 · ID: 48587071

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