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Okt. 2022

AusfallschadenMietwagenkosten und Verzögerung – Risiko trägt Schädiger

Abo-Inhalt20.09.2022117 Min. Lesedauer

| Der Schädiger bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung trägt das Risiko von Zeitverzögerungen. Es ist allein Aufgabe des Schädigers bzw. der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung, möglichst zügig zu entscheiden, um nicht unnötige Kosten zu produzieren. Dies hat das AG Halle (Saale) im Streit um Mietwagenkosten klargestellt. |

Der Versicherer hatte im Urteilsfall ein paar Tage länger für die Zusage der Haftung dem Grunde nach gebraucht. Die Reparatur wurde erst danach begonnen. Der Versicherer meint, weil er ein Recht zur Prüfung habe, könne diese Verzögerung nicht zu seinen Lasten gehen. Soll heißen: Der Geschädigte müsse entweder sofort die Reparatur einleiten oder die Mietwagenkosten für die Wartezeit selbst zahlen. Das AG Halle (Saale) hat auf der Grundlage der BGH-Linie gegen den Versicherer entschieden, dass der Geschädigte nicht in Vorleistung treten muss (BGH, Urteil vom 08.02.2022, Az. VI ZR 115/19, Rz. 17, Abruf-Nr. 215406). Der Schädiger bzw. der hinter dem Schädiger stehende Versicherer trage das Risiko von Zeitverzögerungen. Zweifellos habe der Versicherer das Recht, die Haftung zu prüfen. Der dafür benötige Zeitrahmen gehe aber nicht zulasten des Geschädigten (AG Halle/Saale, Urteil vom 23.08.2022, Az. 97 C 509/22, Abruf-Nr. 231305, eingesandt von Rechtsanwalt Patrick Plückthun, BULEX, Augsburg).

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AUSGABE: UE 10/2022, S. 4 · ID: 48586683

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