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GutachterkostenEigener Gutachter, obwohl Versicherer einen schickt
| Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schädiger bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hatte, so das AG Berlin-Mitte. |
Liegt – wie im Urteilsfall – zum Zeitpunkt der Einholung eines Gutachtens durch den Geschädigten bereits ein Gutachten des Schädigers vor, darf der Geschädigte aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit die Einholung eines eigenen Gutachtens für erforderlich halten; und zwar selbst dann, wenn keine Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des Erstgutachtens bestehen. Grund dafür ist die Schutzwürdigkeit des Geschädigten nach einem konkreten Schadensfall. Um sich vor einem hypothetischen Szenario schützen zu können, in dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers von der Werkstatt in Rechnung gestellte Instandsetzungskosten als nicht unfallbedingt oder überhöht zu bezahlen ablehnt, muss der Geschädigte die Möglichkeit haben, diese Kosten substantiiert und beweiskräftig gerichtlich einzuklagen (AG Berlin Mitte, Urteil vom 02.09.2022, Az. 104 C 40/22 V, Abruf-Nr. 231373, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
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AUSGABE: UE 10/2022, S. 5 · ID: 48592186