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ReparaturkostenAG Überlingen zur Plausibilitätsprüfung durch Geschädigten
| Der redliche, dem Sachverständigen nichts Relevantes verschweigende Geschädigte darf sich im Regelfall auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Schadengutachtens verlassen. Wenn allerdings ein Fehler im Gutachten ist, der bei einer groben Plausibilitätsprüfung auch dem Laien auffallen müsste („zwei Rückleuchten beim Frontschaden“), ist es insoweit mit der Verlässlichkeit des Gutachtens vorbei. Ein gutes Beispiel, was vom Geschädigten insoweit zu erwarten ist, liefert das AG Überlingen. |
Nach einem Heckaufprall ist der Schaden im Gutachten wie folgt beschrieben: „Stoßfänger hinten im rechten Bereich angeschlagen, eingedrückt und bleibend verformt, Endschalldämpfer angeschlagen und verschoben, Querträger hinten im rechten Bereich beaufschlagt und gestaucht, Nachschalldämpfer am Hitzeschutzblech angeschlagen.“ Der Versicherer wendet ein, der Aufprall sei so sanft gewesen, dass die Auspuffanlage nicht betroffen gewesen sein könne. Ohne jeden Anhaltspunkt wähnt er, der Schaden daran müsse ein Altschaden sein.
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AUSGABE: UE 12/2022, S. 2 · ID: 48748442