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VorschadenOLG Hamm: Gebrauchsspuren sind keine Vorschäden
| Die Kosten für eine als separates Teil am Stoßfänger befindliche Blende, die ausgetauscht werden kann, können als Vorschaden abgezogen werden, wenn die Blende bereits vor dem Unfall deutlich beschädigt war und nun unfallbedingt erneuert werden muss. Notiert ein Schadengutachter wahrheitsgemäß, dass an dem durch den Unfall beschädigen Stoßfänger schon vor dem Unfall Kratzspuren vorhanden waren, die als normale Gebrauchsspuren einzustufen sind, ist das kein Vorschaden, der eine Ersatzpflicht des Versicherers für den Unfallschaden ausschließt, entschied das OLG Hamm. |
Allenfalls ist das nach Ansicht des OLG ein Fall für einen Neu-für-Alt-Abzug. Einen solchen Abzug hat es aber im konkreten Fall verneint, weil es sich um Spuren handelt, die typischerweise nicht unfallunabhängig beseitigt werden. Deshalb sei der Vorteil des Geschädigten, wenn diese Gebrauchsspuren nun im Zuge der Unfallreparatur zwangsläufig mitbeseitigt werden, wirtschaftlich nicht messbar, weil der Geschädigte keine anderweitige Reparatur erspart. Ein nur theoretischer Vorteil wird nicht angerechnet (OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022, Az. 7 U 45/21, Abruf-Nr. 232369).
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AUSGABE: UE 12/2022, S. 4 · ID: 48752439