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ReparaturkostenVersicherer darf nicht den Reparaturweg bestimmen

Abo-Inhalt16.11.202210252 Min. Lesedauer

| Neben allen hinreichend bekannten Argumenten gegen die Relevanz von Prüfberichten wie „Fahrzeug nicht besichtigt“, „vermutlich auf Basis künstlicher Intelligenz erstellt“, „weder Verfasser noch dessen Qualifikation erkennbar“ verwirft das AG Suhl die Prüfberichte mit einem weiteren Argument, das auf den Grundlagen des Schadenersatzrechts basiert. |

Müsste der Geschädigte dem Inhalt des Prüfberichts bei seiner Auftragsvergabe an die Werkstatt folgen, wäre das gleichbedeutend damit, dass der Schädiger den Reparaturweg bestimmt. Genau das ist aber durch die Dispositionsfreiheit und die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten, auf denen das Werkstattrisiko basiert, ausgeschlossen. Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis: „Weder der Kläger als Geschädigter noch die von ihm beauftragte Reparaturwerkstatt waren verpflichtet, diesen Prüfbericht auch überhaupt nur zur Kenntnis zu nehmen.“ (AG Suhl, Urteil vom 26.10.2022, Az. 1 C 125/22, Abruf-Nr. 232261, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Zetzmann, Suhl)

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AUSGABE: UE 12/2022, S. 1 · ID: 48744465

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