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GlasschadenGlassplitterbeseitigung ist beim Glasschaden zu erstatten

Abo-Inhalt09.01.20231891 Min. Lesedauer

| Die Kosten für die Beseitigung von Glassplittern gehören zur Behebung der Bruchschäden an der Verglasung. Sie stellen keinen nicht versicherten Folgeschaden dar, entschied das AG Tettnang. |

Es gehört zur Behebung der Bruchschäden an der Heckscheibe, wenn der Innenraum des Fahrzeugs von Glassplittern gereinigt werden muss. Die Kosten dafür sind erstattungspflichtig. Mit dieser Begründung hat das AG Tettnang der Werkstatt die Kosten zugesprochen. Letztere hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Der Versicherungsvertrag stammte noch aus der Zeit, in der ein Abtretungsgenehmigungserfordernis Standard war. Dass der Versicherer aufgrund der vorgelegten Abtretung vorgerichtlich direkt mit der Werkstatt kommuniziert und abgerechnet hatte, ersetzt die ausdrückliche Genehmigung der Abtretung (AG Tettnang (Urteil vom 12.12.2022, Az. 8 C 180/22, Abruf-Nr. 232999, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).

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AUSGABE: UE 2/2023, S. 5 · ID: 48973794

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