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Fiktive AbrechnungPrüfbericht ersetzt nicht Benennung einer Alternativwerkstatt
| Dass der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung wegen des Alters und Wartungsstatus des Fahrzeugs („nicht scheckheftgepflegt“) auf eine andere mühelos zugängliche und erreichbare qualitativ gleichwertige Werkstatt verweisen darf, ist eine Sache. Ob er es aber auch in ausreichender Weise getan hat, ist eine andere. Der Hinweis auf einen Prüfbericht, der Preise einer anderen Werkstatt zugrunde gelegt hat, genügt insoweit nicht, so das AG Lübeck in einem außergewöhnlich sorgfältig begründeten Urteil. |
Das Gericht geht noch einen Schritt weiter und verlangt über den substantiierten Vortrag zur Alternativwerkstatt im Schriftsatz hinaus die Vorlage eines Angebots der Werkstatt, das für den Geschädigten annahmefähig ist (AG Lübeck, Urteil vom 09.09.2022, Az. 21 C 736/22, Abruf-Nr. 233104, eingesandt von Rechtsanwalt Nils Jönsson, Lübeck). Dass das vom BGH auch so gesehen würde, ist allerdings nicht sicher. Die gleichlautende und vom AG Lübeck zitierte Rechtsprechung des AG Berlin Mitte hatte in der Berufung beim LG Berlin nicht immer Bestand.
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AUSGABE: UE 2/2023, S. 4 · ID: 48982825