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ReparaturkostenRabattbehauptung bei werkstatteigenem Fahrzeug geht ins Leere
| Stellt die Werkstatt, deren eigenes Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden beschädigt wurde, ihre während der Reparatur des eigenen Fahrzeugs bestehende Auslastung mit Kundenaufträgen mittels einer Liste dar, muss der Versicherer seine Behauptung fehlender Auslastung beweisen. Gelingt ihm das nicht, steht der Werkstatt der Betrag als Schadenersatz zu, den sie einem Kunden dafür berechnen würde. Das ist ein alter Hut. In einem Rechtsstreit vor dem AG Bad Urach hat der Versicherer dann aber noch einen Weg quasi durch die Hintertür probiert. |
Hintergrund der Rechtsprechung ist, dass die Werkstatt nicht verpflichtet ist, selbst zu reparieren. Denn die Eigenreparatur gilt bekanntlich als überpflichtige Anstrengung. Sie könnte statt des eigenen Fahrzeugs auch lukrativ ein Kundenfahrzeug reparieren und das eigene Auto in einer anderen Werkstatt zur Reparatur geben. Dann müsste der Versicherer die extern berechneten Kosten erstatten. Im Urteilsfall behauptet nun der Versicherer, dass die Geschädigte bei einer Reparatur des Fahrzeugs in einer anderen Werkstatt Großkundenrabatt in Höhe von 20 Prozent erhielte – allerdings ohne auch nur in Grundzügen darzulegen, wo und warum ein solcher Rabatt zu erzielen wäre. Diese durch nichts gestützte Behauptung löst keine sekundäre Darlegungslast der Geschädigten aus (AG Bad Urach, Urteil vom 21.12.2022, Az. 1 C 226/22, Abruf-Nr. 233002, eingesandt von Rechtsanwältin Eda Öztürk, Schorndorf).
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AUSGABE: UE 2/2023, S. 2 · ID: 48974123