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AusfallschadenGenügt Formulierung „Wir haben unsere Eintrittspflicht erklärt“ – oder muss da mehr kommen?

Top-BeitragAbo-Inhalt28.04.20235184 Min. Lesedauer

| Es ist in der BGH-Rechtsprechung geklärt, dass der Geschädigte mit normalen finanziellen Verhältnissen mit der Auftragserteilung für die Reparatur warten darf, bis er die Sicherheit hat, nichts aus eigener Tasche vorfinanzieren zu müssen. Die einzige Ausnahme ist der Geschädigte, dem das Geld quasi „aus den Taschen quillt“. Aber wann hat der Geschädigte denn die Sicherheit, nicht in Vorleistung treten zu müssen? Viele Erklärungen der Versicherer zur Eintrittspflicht sind wachsweich formuliert. UE macht Sie mit der Problematik vertraut und bietet Handlungsempfehlungen. |

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AUSGABE: UE 5/2023, S. 9 · ID: 49415697

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