Mai 2023
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2023 abgeschlossen.
AusfallschadenGenügt Formulierung „Wir haben unsere Eintrittspflicht erklärt“ – oder muss da mehr kommen?
Top-BeitragAbo-Inhalt28.04.20235184 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Es ist in der BGH-Rechtsprechung geklärt, dass der Geschädigte mit normalen finanziellen Verhältnissen mit der Auftragserteilung für die Reparatur warten darf, bis er die Sicherheit hat, nichts aus eigener Tasche vorfinanzieren zu müssen. Die einzige Ausnahme ist der Geschädigte, dem das Geld quasi „aus den Taschen quillt“. Aber wann hat der Geschädigte denn die Sicherheit, nicht in Vorleistung treten zu müssen? Viele Erklärungen der Versicherer zur Eintrittspflicht sind wachsweich formuliert. UE macht Sie mit der Problematik vertraut und bietet Handlungsempfehlungen. |
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
AUSGABE: UE 5/2023, S. 9 · ID: 49415697
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion