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Mai 2023

RestwertNeue Versicherer-Idee zum Restwert: „Es wurde kein beschränkter Auftrag erteilt“

Top-BeitragAbo-Inhalt04.05.20234815 Min. Lesedauer

| Der Streit um den Restwert beim Haftpflichtschaden ist ein Dauerbrenner in der Schadenregulierung und bei der Arbeit des Schadengutachters. Örtlicher Markt versus Restwertbörsen-Sondermarkt, da verläuft die Frontlinie. In diesem Zusammenhang haben einige Versicherer offenbar eine neue Idee, wie eine Leserfrage aufzeigt. |

Frage: Als Schadengutachter habe ich bei einem Haftpflichtschaden den am örtlichen Markt zu erzielenden Restwert ermittelt. Es ging um ein nicht geleastes Privatfahrzeug. Nun attackiert mich der Versicherer in einer Tonlage, die nach Regressvorbereitung klingt: Ich solle nachweisen, dass mir der Geschädigte einen auf den örtlichen Markt „beschränkten Auftrag“ erteilt habe. Davon sei nämlich nicht auszugehen, weil der Geschädigte durch einen maximierten Restwert ja mehr Geld schneller bekomme. Gemeint ist wohl der Geldzufluss aus dem Verkauf des Unfallwagens. Es stelle sich also die Frage, welcher Auftrag erteilt worden sei. Das solle ich nachweisen. Im Übrigen sei anzunehmen, dass das Fahrzeug parallel zur lokalen Restwertermittlung doch in eine der Börsen eingestellt gewesen sei. Dann sei nicht nachzuvollziehen, warum der hohe Betrag nicht als Restwert ins Gutachten eingeflossen ist. Das führe doch zu einem Vermögensnachteil bei der Kundin und bei dem Versicherer.

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AUSGABE: UE 5/2023, S. 5 · ID: 49329347

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