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AusfallschadenKeine Nutzungsausfallentschädigung für Motorrad
| Das in UE 4/2023 vorgestellte Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 (Az. 14 U 149/2) zum verneinten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem Oldtimer hat zu Fragen von Lesern geführt. Das OLG ist ja nicht den Weg über den Zweitwageneinwand gegangen, sondern über die Dogmatik des Schadenrechts: Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur für solche Dinge, die für die eigenwirtschaftliche Lebensführung notwendig sind. Damit liegt es auf der Linie des BGH: Für Alltagsautos ja, für Pelzmantel oder Swimmingpool nein. Das hat insbesondere die Motorradfraktion unter den UE-Lesern aufgeschreckt. |
UE hat keinen Zweifel, dass das auf ein nicht als einziges Fahrzeug genutztes Motorrad ebenso anzuwenden ist, zumal der BGH das bereits so entschieden hat: „Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrads für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt.“ (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11, Abruf-Nr. 120198). Im Unterschied dazu kann nach der Rechtsprechung des BGH für ein Motorrad, das als einziges Fahrzeug genutzt und nicht von einem Auto flankiert wird, Nutzungsausfallentschädigung geschuldet sein (BGH, Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17, Abruf-Nr. 200072).
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AUSGABE: UE 5/2023, S. 4 · ID: 49417572