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AusfallschadenAuch für altes Auto gibt es einen neuen Mietwagen
| Dass das unfallbeschädigte Fahrzeug bereits zehn Jahre alt ist, ändert nichts an dem Anspruch des Geschädigten auf ein gruppengleiches Fahrzeug. Das wäre nur anders, wenn der Nutzwert des verunfallten Fahrzeugs aus über das Alter hinausgehenden Gründen in seinem Nutzwert bereits deutlich herabgesetzt wäre, so das AG Fürstenfeldbruck. |
Es sei relevant, dass der Geschädigte regelmäßig kaum über die Möglichkeit verfügt, beim Mietwagenunternehmen ein altersmäßig vergleichbares Fahrzeug anzumieten. Die Flotten der Autovermieter seien durchweg mit neueren Fahrzeugen bestückt, weil die Fahrzeuge in der Regel mit relativ hoher Fluktuation nach nur kurzer Laufzeit abgegeben werden. Berücksichtige man, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger finanziell aufgezwungen werde, bestehe kein Anlass, den Geschädigten in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell“ überhaupt nicht anmieten könne. Eine etwaige Komforterhöhung und Ausstattungsverbesserung des im Vergleich zu seinem Fahrzeug neueren Ersatzfahrzeugs werde ihm aufgedrängt (AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 21.04.2023, Az. 1 C 191/23, Abruf-Nr. 235265, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Dirscherl, Olching).
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AUSGABE: UE 6/2023, S. 3 · ID: 49464469