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Neupreisentschädigung/HaftpflichtDas sind die Spielregeln und Tücken der Neupreisentschädigung beim Haftpflichtschaden
Top-BeitragAbo-Inhalt26.05.20235965 Min. Lesedauer
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| Vor kurzem erst als Neufahrzeug angeschafft, und schon ist das Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden erheblich beschädigt worden. Das ist besonders ärgerlich, und das kann besondere schadenrechtliche Folgen haben: Nicht älter als einen Monat, nicht mehr als 1.000 km Laufleistung, erheblich beschädigt. Das ist der Dreiklang, der – wenn auch ein neues vergleichbares Fahrzeug beschafft wird – in die Neupreisentschädigung führt. UE macht Sie mit den Spielregeln der Neupreisentschädigung vertraut. |
Inhaltsverzeichnis
- Die Leitentscheidung des BGH
- Nicht älter als einen Monat: Gibt es Ausnahmen?
- Neupreisentschädigung auch für Tageszulassung
- Nicht mehr als 1.000 km Laufleistung
- Erhebliche Beschädigung
- Neuwagen muss gekauft sein: Kaufvertrag oder Lieferung?
- Restwert wie immer oder Unfallfahrzeug dem VR andienen?
- Gegenstandwert für die anwaltliche Schadenregulierung
- Ausfallschaden
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AUSGABE: UE 6/2023, S. 6 · ID: 49487068
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