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Reparaturkosten130-Prozent-Schaden und WBA als Vorschuss: Neuer Versicherer-Trick mit Abtretungserklärung
| Der Geschädigte möchte sein Fahrzeug im Rahmen der 130-Prozent-Grenze reparieren lassen. Er fordert den Versicherer auf, zunächst einmal den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), also den Wiederbeschaffungswert netto abzüglich des vom Gutachter ermittelten Restwerts zu überweisen, damit auf diese Weise schon einmal Liquidität geschaffen wird. Dem Versicherer schmeckt das nicht, was zu einer Leserfrage eines Anwalts führt. |
Frage: Wenn der Geschädigte sich mit dem Liquiditätspolster aus dem WBA sicherer fühlt und der Versicherer einen solchen Vorschuss nicht leisten will, welches Druckmittel hat der Geschädigte? Der Versicherer schrieb: „Insofern die Reparaturkosten den Bruttowiederbeschaffungswert nicht um 130 Prozent übersteigen und Ihre Mandantschaft die Weiternutzung von mindestens sechs Monaten versichert, steht einer Reparatur nichts im Wege. Hier darf gerne direkt bei dem Reparaturbetrieb eine Abtretungserklärung unterzeichnet werden, sodass wir direkt mit diesem abrechnen. Eine vorläufige Auszahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes wird daher nicht erforderlich.“
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AUSGABE: UE 12/2024, S. 13 · ID: 50245009