HaftungBeschädigung eines serienmäßig mit Heckspoiler ausgestatteten Pkw in einer Waschanlage: BGH bejaht Haftung des Betreibers
| Kommt es zu einer Beschädigung an einem Fahrzeug durch die Benutzung einer Waschanlage, weil diese konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug geeignet war, haftet der Waschanlagenbetreiber. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Das hat der BGH entschieden. |
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Anlagenbetreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können (BGH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24, Abruf-Nr. 245010, bisher nur als Pressemitteilung vorliegend).
Ausgabe: 12/2024, S. 4 · ID: 50246248
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