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RegressVersicherer will mit Regressanspruch aufrechnen – lt. BGH-Urteilen vom 16.01.2024 ist das unzulässig
Abo-Inhalt15.11.20243733 Min. Lesedauer
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| In der Regresswelle, die manche Versicherer gegen die Dienstleister rund um die Unfallschadenbeseitigung aufbauen, wird es immer bunter. Mit immer neuen Ideen treten verschiedene Versicherer an, um den Betrag, den sie auf Basis des subjektbezogenen Schadenbegriffs ungekürzt zahlen mussten, von den Schadengutachtern, Werkstätten, Abschleppunternehmen etc. zurückzuverlangen. Aktuell versucht ein Versicherer, mit dem Regressanspruch gegen den Schadengutachter aufzurechnen. Das ist unzulässig, wie ein Blick in die BGH-Urteile vom 16.01.2024 zeigt. |
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AUSGABE: UE 12/2024, S. 9 · ID: 50237902
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