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WiderrufsrechtSchadengutachter und Werkstätten, aufgepasst: Mehr Sorgfalt bei Widerrufsbelehrungen!

Top-BeitragAbo-Inhalt27.03.20254 Min. Lesedauer

| Mindestens ein Versicherer beginnt jetzt ernsthaft, die Geschädigten mit Verbrauchereigenschaft zu motivieren, im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge (§ 312b BGB) zu widerrufen. Verpflichten kann er sie nach Auffassung von UE dazu nicht. Dennoch wird er sicher Willfährige oder Eingeschüchterte finden, denen er die Sorge einpflanzt, selbst zahlen zu müssen, wenn sie nicht widerriefen. |

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AUSGABE: UE 4/2025, S. 15 · ID: 50363635

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