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AusfallschadenAG Würzburg: Geschädigter muss bei Anmietung eines Ersatzwagens Preise und Tarife vergleichen

Abo-Inhalt15.05.20256109 Min. Lesedauer

| Der subjektbezogene Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Mietwagenrisikos ist nicht auf den Tarif anzuwenden. Denn den Tarif kann der Geschädigte beeinflussen, indem er verschiedene Anbieter vergleicht. So lautet die Entscheidung des AG Würzburg. |

Dass der Geschädigte außerhalb der Not- und Eilsituation die Pflicht zum Preisvergleich hat, setzt das AG Würzburg dabei schlichtweg voraus. Denn beim subjektbezogenen Schadenbegriff geht es ja gemäß der BGH-Rechtsprechung um die Positionen, deren Höhe der Geschädigte nicht beeinflussen kann (AG Würzburg, Urteil vom 31.10.2024, Az. 31 C 1287/24, Abruf-Nr. 248075, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Saager, Ansbach).

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AUSGABE: UE 6/2025, S. 3 · ID: 50418386

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