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Juni 2025

RegressNeuem Versicherer-Argument „Preisvereinbarung kollidiert mit Preisangabenverordnung“ erteilt AG Lüneburg Absage

Abo-Inhalt19.05.20256246 Min. Lesedauer

| Dass mit dem Geschädigten vereinbarte Preise und Preisbestandteile im Regress des Versicherers davor schützen, im Nebel der Üblichkeit herumzustochern, hat sich unter Werkstätten und Schadengutachtern herumgesprochen. Dass sie damit eine Möglichkeit der Attacke weniger haben, schmeckt den Versicherern nicht. Deshalb kommt nun immer öfter die Behauptung, die Preisvereinbarung entspreche nicht im Detail der Preisangabenverordnung (PAngV), weshalb sie nichtig sei. Damit hat sich das AG Lüneburg befasst. |

Das AG hat entschieden: Auf eine Übereinstimmung der Preisvereinbarung mit der PAngV kommt es nicht an. Denn ein Verstoß dagegen führt nur zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 PAngV und damit ggf. zu einem Bußgeld. Die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Das Argument des Versicherers geht folglich ins Leere (AG Lüneburg, Urteil vom 07.11.2024, Az. 39 C 205/24, Abruf-Nr. 248173, eingesandt von Rechtsanwalt Björn Schröder, Lüneburg).

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AUSGABE: UE 6/2025, S. 1 · ID: 50423025

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