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Juni 2025

Fiktive AbrechnungFiktive Abrechnung und Nutzungsausfallentschädigung: Der Ausfall muss nachgewiesen werden

Abo-Inhalt22.05.20256317 Min. Lesedauer

| Dass der BGH zugunsten der Geschädigten entschieden hat, bei der fiktiven Abrechnung müsse auch dann keine Rechnung vorgelegt werden, wenn für den Zeitraum der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird, wurmt die Versicherer gewaltig. Eine aktuelle Reaktion eines Versicherers führte zu einer Leserfrage. |

Frage: Im Hinblick auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten schreibt nun erstmals ein Versicherer: „Sie teilen mit, dass Ihre Mandantschaft ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht nutzen konnte. Dafür fordern Sie Nutzungsausfall. Diesen erstatten wir nicht. Gerne erklären wir Ihnen den Grund. Der Geschädigte muss nachweisen, an welchen Tagen er das Fahrzeug konkret nicht nutzen konnte. Diesen Nachweis haben Sie nicht geführt. Wir haben die Reparaturkosten fiktiv bezahlt. Eine Reparaturrechnung haben Sie uns nicht geschickt. Sie haben zwar generell belegt, dass das Fahrzeug repariert wurde. Daraus ergibt sich aber nicht, in welchem konkreten Zeitraum Ihre Mandantschaft das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Deshalb bezahlen wir keinen Nutzungsausfall.“ Was muss ich denn davon halten?

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AUSGABE: UE 6/2025, S. 14 · ID: 50429034

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