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SchadenabwicklungNachbesichtigungswunsch des Versicherers: So ist die Rechtslage

Abo-Inhalt15.05.20256108 Min. Lesedauer

| Von Zeit zu Zeit macht sich dieser oder jener Versicherer die Mühe, das unfallbeschädigte Fahrzeug nachbesichtigen zu wollen. Außer bei den 130-Prozent-Vorgängen, bei denen es um die Kontrolle der vollständigen und fachgerechten Reparatur geht, ist eine solche Nachbesichtigung nur vor der Reparatur sinnvoll, um den unfallbedingten Beschädigungsumfang zu klären. Muss der Geschädigte der Nachbesichtigung zustimmen? UE klärt auf. |

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AUSGABE: UE 6/2025, S. 5 · ID: 50418120

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