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RegressAG Kulmbach: Die alte von der HUK verlangte Vorteilsausgleichsabtretung ist unwirksam
| Das AG Kulmbach hat eine Regressforderung einer der HUK-Gesellschaften gegen eine Werkstatt abgewiesen. Denn wegen der Unwirksamkeit der von der HUK im Jahr 2024 zur wiederkehrenden Verwendung vorformulierten Vorteilsausgleichsabtretung (die ist inzwischen geändert) ist ein eventueller Rückforderungsanspruch gar nicht auf die HUK übergegangen. |
Deshalb musste über die Frage der Berechtigung der Rechnungsforderung gar nicht entschieden werden. Die Fehlerhaftigkeit der von der HUK verwendeten Formulierung hat UE von Anfang an aufgedeckt, denn sie trug einen Widerspruch in sich. Genau an diesem Widerspruch in sich lässt das AG Kulmbach die Wirksamkeit nun scheitern. Mit sehr guten Gründen verneint das Gericht auch die Anwendung der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers. Denn es fehlt bereits an der zu schließenden Schutzlücke (AG Kulmbach, Urteil vom 19.09.2025, Az. 70 C 359/24, Abruf-Nr. 250289, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schipper, Kulmbach).
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AUSGABE: UE 10/2025, S. 5 · ID: 50565050