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ProzessrechtSo ist ein Beschluss im Beschlussverfahren zu prüfen
| In der Praxis wird häufig auf das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG „ausgewichen“, so z. B. wenn Terminschwierigkeiten bestehen oder der Betroffene von weiter her zur Hauptverhandlung anreisen muss. Liegt der den Betroffenen verurteilende Beschluss des Amtsgerichts vor, muss der Verteidiger prüfen, ob das amtsgerichtliche Verfahren den gesetzlichen Anforderungen entspricht. |
Zunächst ist ggf. zu prüfen, ob ein vom AG angenommener Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses (§ 72 Abs. 6 S. 1 OWiG) wirksam ist. Die Verfahrensbeteiligten müssen einen Verzicht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklären (OLG Düsseldorf 26.8.21, IV-2 RBs 141/21, Abruf-Nr. 225354). Das bloße Schweigen auf eine Anfrage des Amtsrichters, mit der angekündigt wird, er werde eine unterbliebene Äußerung als Verzicht auf eine Begründung werten, ist kein Verzicht auf eine Begründung (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
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AUSGABE: VA 1/2022, S. 13 · ID: 47742570