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NutzungsausfallFiktive Abrechnung und Nutzungsausfall, oder: Die Legende vom „Mischen impossible“
Abo-Inhalt01.01.20221117 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Rund um die fiktive Abrechnung wird immer wieder gekalauert: „Mischen impossible“. Ein eingängiges Wortspiel, das ein gewisses Eigenleben angenommen hat. Gemeint ist: Das Mischen von Elementen der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten mit Elementen der Abrechnung auf konkreter Basis sei nicht möglich. Damit wehren Versicherer Ansprüche ab. Das Paradebeispiel ist die Abrechnung von Nutzungsausfallentschädigung oder – seltener – Mietwagenkosten neben der Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. So nett der Kalauer klingt, so falsch ist es, ihn zu verallgemeinern. Manchmal passt er, häufig liegt man damit daneben. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ein Blick in die Gesetzesbegründung aus 2001
- 2. Es kann innerhalb einer Schadenposition kombiniert werden
- 3. „Gier frisst Hirn“-Entscheidung des BGH spricht nicht dagegen
- 4. Das „Nein“ des BGH basiert nicht auf „Mischen impossible“
- 5. Risiko bei der „Teile brutto und Arbeit netto“-Kombination
- 6. Mischen ist bei unterschiedlichen Schadenpositionen Alltag
- 7. Die BGH-Entscheidung zur Reparaturbestätigung
- 8. Das ist auf den zweiten Blick differenziert zu betrachten
- 9. Das völlig eindeutige Urteil des VI. Senats
- 10. Ein Versicherer versucht es auf anderem Weg
- 11. Geschädigte muss entstandene Kosten nicht offenlegen
- 12. „Gier frisst Hirn“-Entscheidung steht dem nicht entgegen
- 13. Passende Musterformulierungen
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AUSGABE: VA 1/2022, S. 5 · ID: 47868525
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