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ParkverstoßParken ohne Umweltplakette
| In der Vergangenheit ist u. a. das AG Marburg (VA 18, 120) davon ausgegangen, dass die Kostentragungspflicht des § 25a Abs. 1 StVG nicht greift, wenn an einem geparkten Fahrzeug die Umweltplakette fehlt. Nun hat das AG vor einiger Zeit seine Auffassung geändert. |
Das AG Marburg stützt sich in seinem Beschluss vom 24.1.22 (52 OWi 45/21, Abruf-Nr. 229121) auf die neuere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. DAR 20, 468). Das hatte eine verbotene Teilnahme am Verkehr auch dann als gegeben angesehen, wenn ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette im Sinne von § 3 der 35. BImSchV („Umweltplakette“) in einer Umweltzone lediglich abgestellt war. Damit war es von einer Kostentragungsregelung i. S. d. § 25a Abs. 1 S. 1 StVG ausgegangen (ebenso zuletzt etwa AG Hannover NZV 20, 373; AG Köln, VA 19, 160; wegen weiterer Nachweise Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 2443).
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AUSGABE: VA 8/2022, S. 140 · ID: 48307288