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GeschwindigkeitsmessungStandardisiertes Messverfahren nur, wenn Anleitung beachtet wird
| Die Grundsätze zum sog. standardisierten Messverfahren gelten nur, wenn das Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d. h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden oder – substanziiert – Messfehler geltend gemacht werden, müssen im Urteil hierzu Ausführungen gemacht werden. |
Diese Obersätze waren Grundlage für die Aufhebung einer Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der eine Messung mit dem Messgerät Riegl FG-21P zugrunde gelegen hat (OLG Karlsruhe 5.4.22, 1 Rb 35 Ss 193/22, Abruf-Nr. 229131). Das OLG hat die Feststellungen des AG moniert, dass das Gerät nach den Anweisungen des Herstellers getestet und bedient wurde. Der Verteidiger hatte aber eingewandt, dass das Polizeifahrzeug mit dem Gerät nach den Eingangstests noch bewegt worden sei. Auch hätten die Abschlusstests auf einem anderen Parkplatz stattgefunden. Entsprechende Feststellungen waren nach Auffassung des OLG jedoch erforderlich. Nach der Gebrauchsanweisung des Messgeräts seien nämlich nach jedem Transport des Messgeräts an einen neuen Einsatzort im Einsatzfahrzeug zu Beginn vier Tests durchzuführen.
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AUSGABE: VA 8/2022, S. 141 · ID: 48307328