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ProzesskostenWahl des Gerichtsstands und Reisekosten
| Um der unsäglichen Vorschadenrechtsprechung des LG Berlin und des Kammergerichts auszuweichen, klagt der Geschädigte am Gerichtsstand der Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs in Lüneburg. Das, obwohl der Kläger und sein Anwalt Berliner sind und der Unfall sich in Berlin ereignete. Das bringt ihnen im Verfahren wüste Attacken des anwaltlichen Vertreters der Beklagten ein: Er klage doch nur deshalb in Lüneburg, weil er wisse, dass er in Berlin unterliegen werde. Das räumt der anwaltliche Vertreter des Klägers gewohnt temperamentvoll unumwunden ein. |
Das weitgehende Obsiegen zeigte, wie richtig diese Taktik war. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss werden auch Reisekosten und Abwesenheitsgeld für den Klägervertreter festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom OLG Celle beschiedene erfolglose Beschwerde der Beklagten.
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AUSGABE: VA 10/2024, S. 169 · ID: 50119543