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VerjährungSo reagieren Sie auf das Problem der Verjährung der Grundforderung während der Regulierung
| Die Schadenregulierung zieht sich lange hin, die Akte liegt auf dem „demnächst“-Stapel, und dann wird kurz vor schadenrechtlicher Verjährung Klage eingereicht. Oder der Prozess zieht sich lange hin, warum auch immer. Und dann wendet der Versicherer ein: Die noch offene Forderung der Werkstatt, des Schadengutachters, des Autovermieters, des Abschleppunternehmers (im Folgenden: Dienstleister) gegen den Geschädigten sei nun verjährt. Also müsse der Geschädigte nichts mehr an seinen Dienstleister bezahlen, womit der Schaden entfallen sei. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das alte Urteil, auf das sich die Versicherer zumeist stützen
- 2. Die (vorgetäuschte) Sicherungsabtretung aus verflossener Zeit
- 3. Die Lage ist heute anders
- 4. Beispiel aus der BGH-Rechtsprechung
- 5. „Konkludent“ ist weniger eindeutig. Also: Sondervereinbarung
- 6. (Stille) Abtretung vorlegen oder nicht?
- 7. Passende Musterformulierung
Ein aktuelles Beispiel dafür ist ein Vorgang, der zu einem Urteil des AG Pforzheim führte. Das Gericht sagt: „Kein Erfolg beschieden sein kann dem weiteren Einwand der Beklagten, dem Kläger sei der geltend gemachte Schaden nicht (mehr) entstanden, da er sich seinerseits gegenüber dem Abschlepp- bzw. Mietwagenunternehmen auf Verjährung berufen könne. Denn die Klage wurde bereits im November 2023 und mithin in unverjährter Zeit erhoben; eine erst nach Eintritt der Verjährung erfolgende abschließende Entscheidung kann sich nicht zum Nachteil des Klägers bzw. des Abschlepp-/Mietwagenunternehmens auswirken.“ (AG Pforzheim 11.7.24, 2 C 1598/23, Abruf-Nr. 243031, eingesandt von RA Martin Lins, Pforzheim).
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AUSGABE: VA 10/2024, S. 171 · ID: 50120187