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Abschleppkosten„Hakenrisiko“ und verneinte laienerkennbare Überhöhung
| Das AG Leonberg hat die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko und zum Sachverständigenrisiko unter dem Stichwort „Hakenrisiko“ auf die Abschleppkosten angewendet. Es ist dabei der Frage nachgegangen, ob eine laienerkennbare Überhöhung der Kosten vorliegt, die die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs der Entscheidung BGH 23.4.24, VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967 folgend ausschließt. |
Die in Rechnung gestellten Abschleppkosten lagen nur geringfügig, nämlich 75,56 EUR, über dem Betrag, den die Beklagte für angemessen hielt. Dass eine solche Überhöhung, wenn es denn eine ist, laienerkennbar sei, schließt das Gericht aus. Aus der Zug um Zug erklärten Vorteilsausgleichsabtretung könne die Beklagte gegebenenfalls gegen den Abschleppunternehmer vorgehen (AG Leonberg 26.6.24, 8 C 440/23, Abruf-Nr. 242988, eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen).
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AUSGABE: VA 10/2024, S. 166 · ID: 50118965