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Aktuelle GesetzgebungAnwendung des neuen Grenzwerts für § 24a StVG in sog. Altfällen
| Am 22.8.24 ist das 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (vgl. dazu Burhoff VA 24, 142). Dieses hat u. a. § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahin gehend geändert, dass der maßgebliche THC-Grenzwert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt. Es liegt die erste Entscheidung zur Anwendung dieser Regelung auf sog. Altfälle vor. |
Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG a. F. zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Erfolg, er wurde freigesprochen (OLG Oldenburg 29.8.24, 2 ORbs 95/24, Abruf-Nr. 243594).
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AUSGABE: VA 10/2024, S. 174 · ID: 50149971