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Juni 2025

Subjektbezogener SchadenbegriffDas muss der Geschädigte bei der Plausibilitätskontrolle des Gutachtens beachten

Abo-Inhalt22.05.20254 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH zu einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ der Reparaturrechnung verpflichtet. Der BGH erstreckt diese Pflicht auch auf die Plausibilitätskontrolle des Gutachtens (BGH 23.4.24, VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967, Leitsatz b sowie Rn. 27). Diese Pflicht korrespondiert mit der Linie des BGH, was laienerkennbar nicht in Ordnung sei, sei nicht vom subjektbezogenen Schadenbegriff geschützt. |

Offenbar ist das von dem Gedanken getragen, dass sich der Geschädigte mit offenkundigen Ungereimtheiten selbst auseinandersetzen müsse. Die Abwälzung solcher Defizite auf den Versicherer und dessen steinigen Weg des Regresses gegen die Werkstatt oder den Schadengutachter sei dann nicht nötig. Dass die Pflicht zur Plausibilitätsüberprüfung mindestens auch die anwaltliche Vertretung des Geschädigten trifft („Wir kümmern uns um alles …“), liegt nach Auffassung von VA auf der Hand.

AUSGABE: VA 6/2025, S. 96 · ID: 50408256

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