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Juni 2025

AkteneinsichtEinsicht in Messunterlagen durch den Verteidiger

Abo-Inhalt22.05.20252 Min. Lesedauer

| Die mit dem Einsichtsrecht des Verteidigers/Betroffenen in Messunterlagen zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis immer noch eine Rolle. Das zeigen drei aktuelle Entscheidungen des VerfGH Baden-Württemberg vom 27.1.25. |

  • Das Verfahren 1 VB 11/23 (Abruf-Nr. 246474; Vorinstanz OLG Stuttgart 20.1.23, 1 Rb 28 Ss 757/22) betraf eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor-Messgerät ESO ES 3.0. Der Betroffene hatte erfolglos Zugang zu bestimmten Unterlagen und Messdaten verlangt. Hier half der VerfGH: Danach folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Dazu gehören namentlich die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung sowie die Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen und zu prüfen. Er entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen. Unerheblich ist, wenn sich den Akten keine Hinweise auf das Vorhandensein der begehrten Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen entnehmen lassen und laut dem Messprotokoll seit der letzten Eichung keine Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind.
  • Im zweiten Fall (1 VB 36/22, Abruf-Nr. 246475; Vorinstanz OLG Stuttgart 5.4.22, 4 Rb 13 Ss 197/22) war mit dem Messgerät PoliScan Speed Ml gemessen worden. Der VerfGH betont auch in dieser Entscheidung noch einmal das Recht auf ein faires Verfahren, aus dem der Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt. Maßgeblich für das Einsichtsrecht des Betroffenen sei auch ggf. nicht der Umstand, ob für das betroffene Messgerät eine „Lebensakte“ geführt wird oder ob die bei der Polizeidienststelle für das Gerät möglicherweise vorhandenen Unterlagen so bezeichnet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob für den vom Einsichtsrecht umfassten Zeitraum, der mit der letzten Eichung vor dem Tattag beginnt und am Tage des Ablaufs der Eichfrist endet, Wartungs- und Reparaturdokumentationen – bei der Verwaltungsbehörde oder der ihr zuarbeitenden Polizeidienststelle – vorliegen.
  • Im Verfahren 1 VB 173/21 ging es um eine Messung mit dem Messgerät TraffiStar S 330 (Abruf-Nr. 246476; Vorinstanz OLG Stuttgart 12.11.21, 4 Rb 23 Ss 736/21). Verlangt worden waren u. a. „digitale Falldaten der gesamten Messreihe mit Statistikdatei/Logdatei, Public Key der Messanlage“ und „vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen der Messanlage inkl. ggf. vorhandener Lebensakte“. Der VerfGH weist darauf hin, dass der Betroffene namentlich die digitalen Falldaten der Messreihe aller Fahrspuren mit Statistikdatei verlangen kann. Die Verteidigung könne grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen.

AUSGABE: VA 6/2025, S. 110 · ID: 50318599

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