Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2025 abgeschlossen.
AutokaufFernabsatz: Rücksendekosten bei Belehrungsfehler
| Wenn die im Fernabsatz gekaufte Ware nicht paketversandfähig ist – bei Autos ist das ausnahmslos so –, muss der Verkäufer in die Widerrufsbelehrung eine Abschätzung („… höchstens etwa …“) der Rücksendekosten integrieren, § 357 Abs. 5 S. 1 BGB i. V. m. Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Was ist die Rechtsfolge, wenn diese Kosteninformation fehlt? Die Widerrufsfrist beginnt dennoch, bei einem erfolgenden Widerruf müsste der Käufer allerdings die (bei einem Kfz in der Regel üppigen) Rücksendekosten nicht tragen. |
Dazu der BGH: „Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 5 S. 1 BGB (inhaltlich übereinstimmend mit § 357 Abs. 6 S. 1 BGB in der bis zum 27.5.22 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB a.F.) abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt.“ (BGH 22.7.25, VIII ZR 5/25, dort Rn. 29, Abruf-Nr. 249468).
AUSGABE: VA 12/2025, S. 207 · ID: 50620767