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Jan. 2026

VerwaltungsrechtAnordnung einer Fahrprobe

Abo-Inhalt09.12.202562 Min. Lesedauer

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafürspricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe als Vorstufe für eine ggf. anzuordnende Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mit der Begründung hat der BayVGH (10.4.25, 11 CS 25.463, Abruf-Nr. 247976) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, weil eine angeordnete Fahrprobe nicht geleistet worden sei. Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich aus einem Augenblicksversagen ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten eines Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.

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AUSGABE: VA 1/2026, S. 14 · ID: 50631159

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