Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
VBVereinsBrief

SachspendenInfluencer spendet zu Werbezwecken überlassene Sachen weiter: Das ist beim gemeinnützigen Empfänger veranlasst

02.12.2024 1 Min. Lesedauer

| In Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerzahlern (Influencern) weist das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein darauf hin, dass zu Werbezwecken erhaltene Produkte keine Geschenke sind, sondern Entgelt für die Werbetätigkeit. Das hat auch Folgen, wenn der Influencer die Sachen später spendet. |

Gibt der Influencer die Gegenstände (z. B. Kleidung, Lebensmittel, Kosmetika) an gemeinnützige Körperschaften ab, handelt es sich bei ihm um eine Entnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG. Diese wird ertrag- und umsatzsteuerlich wie ein betrieblicher Umsatz behandelt und zum Teil- oder Buchwert angesetzt. Offen gelassen hat das Ministerium, wie die Bewertung der Sachen erfolgen muss. Ob und in welcher Höhe also durch Test, Vorführung etc. eine Wertminderung auf den Verkehrswert entsteht (FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben vom 02.07.2024, Az. VI 3010 – S 2240 – 190).

Ausgabe: 12/2024, S. 2 · ID: 50250381

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Vereinsrecht

Vorstandshaftung: Sorgfaltspflichten wachsen mit der Erfahrung

VB
Abo-Inhalt
Seite 1
02.12.2024
1 Min. Lesedauer

Mit den fachlichen Kenntnissen wächst auch der Haftungsmaßstab, der bei einem Vereinsvorstand für grob fahrlässiges Verschulden eines Schadens angelegt werden kann. Das hat das OLG Brandenburg bei einem Reit- und Fahrverein klargestellt, ...

Bildrechte