Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
VBVereinsBrief
März 2025

GemeinnützigkeitFG Hamburg erlaubt Verrechnung von Verlusten zwischen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Abo-Inhalt04.03.20252 Min. Lesedauer

| Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie durch Gewinne aus anderen steuerpflichtigen Betrieben ausgeglichen werden. Das hat das FG Hamburg entschieden und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. |

Im konkreten Fall hatte ein Sportverein mit der nicht begünstigten Vermietung einer Schwimmhalle Verluste erzielt, die er durch Gewinne aus der Vermietung einer Tennishalle ausgleichen konnte. Das FG vertrat die Auffassung, die hierdurch entstandenen Verluste führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil keine Dauerverluste vorlagen. Diese Auffassung deckt sich mit der der Finanzverwaltung im AEAO (Nr. 17 zu § 64). Das FG widerspricht damit der teils in der Literatur vertretenen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt, wenn von vornherein keine Überschüsse zu erwarten gewesen seien oder eine zunächst erfolgversprechende Tätigkeit sich im Nachhinein als Verlustgeschäft erweist und keine Änderung des Konzepts oder die Einstellung der Tätigkeit erfolgt. Auch das Argument, ein Dauerverlustbetrieb fördere nicht mehr ausschließlich den Satzungszweck, lässt das FG nicht gelten. § 64 AO sei nämlich eine Ausnahmeregelung zum Gebot der Ausschließlichkeit. Deswegen sei es nur konsequent, erst nach Anwendung des § 64 Abs. 2 AO zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt (FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23, Abruf-Nr. 246725).

AUSGABE: VB 3/2025, S. 2 · ID: 50331510

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte