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März 2025

VereinsrechtNichtrechtsfähige Idealvereine sind grundbuchfähig

Abo-Inhalt04.03.20252 Min. Lesedauer

| Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig. Das hat das OLG München entschieden und sich damit der Auffassung des OLG Frankfurt a. M. angeschlossen (OLG München, Beschluss vom 10.02.2025, Az. 34 Wx 328/24, Abruf-Nr. 246747). |

Das OLG begründet das folgendermaßen: § 54 Abs. 1 S. 1 BGB verweist für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit auf die entsprechende Anwendung des Vereinsrechts (§§ 24 – 53 BGB); also ausdrücklich nicht mehr auf Gesellschaftsrecht und damit auch nicht auf § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung. In der Gesetzesbegründung wurde hervorgehoben, dass sich mit diesem Verweis nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, dass die Mitglieder des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht per se für die Verbindlichkeiten des Idealvereins persönlich haften. Die Frage der Grundbuchfähigkeit bleibt dabei aber offen. Der Gesetzgeber – so das OLG – wollte § 54 Abs. 1 S. 1 BGB an die schon seit langem bestehende Rechtslage anpassen. Die ergibt sich aber durch die Rechtsprechung des BGH, die eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht hat (BGH, Beschluss vom 21.01.2016, Az. V ZB 19/15, Abruf-Nr. 185976). Das Grundbuchamt kann auch nicht argumentieren, dass der Verein nicht nachgewiesen habe, dass ihm kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugrunde liegt. Zwar muss das Grundbuchamt prüfen, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Es hatte den Verein aber vorher nicht zur Behebung des Mangels aufgefordert. Da der Zweck z. B. durch Vorlage der Vereinssatzung nachgewiesen werden könnte, durfte es die Anmeldung nicht zurückweisen (OLG München, Beschluss vom 10.02.2025, Az. 34 Wx 328/24, Abruf-Nr. 246747).

AUSGABE: VB 3/2025, S. 2 · ID: 50331514

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